FG Köln - Urteil vom 12.03.2009
10 K 399/06
Normen:
GewStG § 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1244

Kein Verpächterwahlrecht für Zwecke der Gewerbesteuer

FG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 K 399/06

DRsp Nr. 2009/15675

Kein Verpächterwahlrecht für Zwecke der Gewerbesteuer

1. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung i.S. des Einkommensteuerrechts ist keine werbende Tätigkeit. 2. Mit dem Ende einer Betriebsaufspaltung und dem Beginn einer einkommensteuerlichen Betriebsverpachtung endet der Betrieb für Zwecke der Gewerbesteuer. 3. Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ist für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs ist gewerbesteuerlich nicht möglich. 4. Die Verpachtung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs unter Ausübung des einkommensteuerlichen Verpächterwahlrechts ist keine "Betriebsunterbrechung" i.S. des § 2 Abs. 4 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003.