FG München - Urteil vom 27.11.2006
1 K 3562/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 ;

Kein Versorgungsfreibetrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres

FG München, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 3562/05

DRsp Nr. 2007/15564

Kein Versorgungsfreibetrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Für Ruhegehalt gilt der Versorgungsfreibetrag erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Das Gericht ist an die Weitergeltungsanordnung des BVerfG gebunden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Die am XX. Oktober 1941 geborene Klägerin wird für die Streitjahre 2001 bis 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erhielt sie von ihrem Arbeitgeber in den Streitjahren ein Ruhegeld in Höhe von

- in 2001: 926,-DM

- in 2002 und in 2003 je: 2.988,-EUR. Wegen der vertraglichen Ausgestaltung wird auf die Versorgungsordnung des Arbeitgebers hingewiesen, die dieser mit Schreiben vom 28. Juni 2005 dem FA vorgelegt hat (Blatt 50 der ESt-Akte).