FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
1 K 1074/11
Normen:
LuftVStG § 1 Abs. 1; LuftVStG § 4 Nr. 7; LuftVStG § 7 Abs. 2; LuftVStG § 6 Abs. 2; LuftVStG § 8; LuftVStG § 12; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 18; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; AEUV Art. 107; AEUV Art. 108; EGV Art. 43; EGV Art. 49; EU-Grundrechte-Charta Art. 21 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 871
IStR 2014, 7

Kein Verstoß des Luftverkehrsteuergesetzes gegen Verfassungsrecht auch bei EU-Rechtswidrigkeit der Verpflichtung ausländischer Luftfahrtunternehmen zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten keine Aufhebung der von diesem Beauftragten abgegebenen Anmeldung zur Luftverkehrsteuer Ausnahmen von der Luftverkehrsteuer keine staatlichen Beihilfen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 1074/11

DRsp Nr. 2014/1597

Kein Verstoß des Luftverkehrsteuergesetzes gegen Verfassungsrecht auch bei EU-Rechtswidrigkeit der Verpflichtung ausländischer Luftfahrtunternehmen zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten keine Aufhebung der von diesem Beauftragten abgegebenen Anmeldung zur Luftverkehrsteuer Ausnahmen von der Luftverkehrsteuer keine staatlichen Beihilfen

1. Das Luftverkehrsteuergesetz ist in formeller wie in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. 2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer; sie verstößt insoweit weder direkt noch indirekt gegen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG (Systemrichtlinie).