FG Hamburg - Urteil vom 11.11.2003
VII 205/00
Normen:
EGV (1997) Art. 43 ; EStG (1998) § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 50 Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 409
EFG 2004, 563

Kein Verstoß gegen EU-Recht durch Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten für beschränkt Steuerpflichtige

FG Hamburg, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen VII 205/00

DRsp Nr. 2004/3311

Kein Verstoß gegen EU-Recht durch Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten für beschränkt Steuerpflichtige

1. Eine Versagung der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstandes nur gegenüber Gebietsfremden verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV, wenn die Berücksichtigung nach internationalem Steuerrecht dem Wohnsitzstaat obliegt. 2. Nach internationalem Steuerrecht sind nur bei der unbeschränkten Steuerpflicht die Leistungsfähigkeit mindernde, unvermeidbare Einkommensverwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. 3. Bei der Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit hat der nationale Gesetzgeber einen Spielraum. 4. Dieser Spielraum ist bei der Versagung der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nicht überschritten worden.

Normenkette:

EGV (1997) Art. 43 ; EStG (1998) § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 50 Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht.