LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.08.2020
2 Sa 561/20
Normen:
ArbZG § 6; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 9876/19

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei verschiedenen NormadressatenSachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung von Tagarbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 561/20

DRsp Nr. 2020/16040

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei verschiedenen Normadressaten Sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung von Tagarbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern

1. Zuschläge für Nachtarbeit dienen dem Ausgleich gesundheitlicher Belastungen, die bei Nacht höher und anders sind als bei Tätigkeit am Tag. Die Zuschläge entsprechend zu differenzieren ist ein sachlicher Grund. 2. Die Schließung von Lücken im Tarifvertrag erfolgt nur durch die Tarifvertragsparteien selbst und nicht durch die Gerichte.

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.06.2020 - 48 Ca 9876/19 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nachtarbeitszuschläge. Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Süßwarenindustrie. Bei ihr findet der Bundes-Manteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV Süßwarenindustrie) Anwendung.

Der BMTV Süßwarenindustrie enthält in § 4 unter anderem folgende Regelung:

"§ 4