FG München - Urteil vom 23.03.2015
4 K 1636/14
Normen:
StBerG § 50 Abs. 1 S. 1; StBerG § 50 Abs. 2; StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StBerG § 55 Abs. 3; StBerG § 32 Abs. 3 S. 2; StBerG § 32 Abs. 2 S. 1; StBerG § 49 Abs. 1; StBerG § 49 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 14;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 42
DStR 2015, 14
DStR 2015, 2151
DStRE 2016, 379

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch zwingenden Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bei Rechtsanwalt als einzigem verbliebenen Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 1636/14

DRsp Nr. 2015/10009

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch zwingenden Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bei Rechtsanwalt als einzigem verbliebenen Geschäftsführer

1. Eine Steuerberatungsgesellschaft (hier: in der Rechtsform einer GmbH), in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn ein Steuerberater lediglich „pro forma” zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt wird. 2. Hat ein Steuerberater sein Amt als zusätzlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft niedergelegt und ist nunmehr ein Rechtsanwalt der einzig verbliebene Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, so kann die Steuerberaterkammer dem Rechtsanwalt wirksam den Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft zustellen.