OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2021
23 U 45/20
Normen:
BGB § 154; BGB § 648a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 293/12

Kein Vertragsschluss mangels SchriftformKündigungsrecht nach erfolgloser Fristsetzung nach § 648a BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 23 U 45/20

DRsp Nr. 2023/4700

Kein Vertragsschluss mangels Schriftform Kündigungsrecht nach erfolgloser Fristsetzung nach § 648a BGB

1. Haben die Parteien vereinbart, bisher getroffene Absprachen noch in einer Vertragsurkunde schriftlich festzuhalten, ist dann mangels Schriftform noch kein Vertrag zustande gekommen. 2. Berechnung des Vergütungsanspruches nach Kündigung des Vertrages aufgrund fruchtloser Fristsetzung nach § 648a BGB zur Stellung einer Sicherheit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer - Einzelrichters - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 154; BGB § 648a;

Gründe

Auf den Beschluss des Senats vom 28.09.2020 wird Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.11.2020 führen nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung.

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