FG Sachsen - Beschluss vom 14.08.2006
1 V 599/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 85 § 88 Abs. 1 S. 1 § 90 Abs. 1 § 196 § 197 Abs. 1 S. 1 § 164 Abs. 1, Abs. 2 ;

Kein Verwertungsverbot bei unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid; Aufteilung von Schuldzinsen bei einheitlicher Finanzierung eines nur teilweise zur Einkünfteerzielung eingesetzten Objekts

FG Sachsen, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 1 V 599/06

DRsp Nr. 2006/24691

Kein Verwertungsverbot bei unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid; Aufteilung von Schuldzinsen bei einheitlicher Finanzierung eines nur teilweise zur Einkünfteerzielung eingesetzten Objekts

1. Im Rahmen einer beim Ehemann durchgeführten Außenprüfung erlangte steuererhöhende Erkenntnisse zu den Einkünften der Ehefrau unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn die betroffenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Insoweit ist unerheblich, dass für die Einkünfte der Ehefrau schon in der Vergangenheit eine gesonderte Prüfung stattgefunden hat und dass die Ehefrau in der Prüfungsanordnung für den Ehemann nicht mitaufgeführt worden ist.