Zu entscheiden ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns für das Streitjahr 1998 geändert werden konnte.
Der in M wohnhafte Kläger ist Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs G, Gemarkung K. Seine hieraus erzielten Einkünfte werden durch den Beklagten ermittelt und gesondert festgestellt. Der Gewinn wird durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt.
Mit Vertrag vom 28.12.1998 URNr. X/1998 des Notars W veräußerte der Kläger den überwiegenden Teil des Forstes einschließlich eines Forst- und eines Jagdhauses an den B. N. aus C. Der übertragene Grundbesitz war rund 335 ha groß. Der Gesamtkaufpreis wurde mit 4.000.000 DM angegeben. Die in dem Kaufpreis enthaltenen Werte des Forsthauses bzw. des Jagdhauses waren mit 750.000 DM und 50.000 DM beziffert. Die Parzelle S Flur 5 Nr. 854 mit einer Größe von 2,3918 ha verblieb weiter im Betriebsvermögen des Klägers.
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