FG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2003
I 122/02
Normen:
AO § 119 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 127 ; AO § 196 ;

Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

FG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I 122/02

DRsp Nr. 2003/17289

Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

1. Eine Prüfungsanordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Unterschrift des Sachgebietsleiters fehlt. 2. Verfahrensfehler wie die Mitwirkung örtlich unzuständiger Prüfungsbeamter oder das Unterlassen einer Schlussbesprechung begründen kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.

Normenkette:

AO § 119 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 127 ; AO § 196 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Astin) wendet sich gegen die steuerliche Verwertung der Ergebnisse einer Außenprüfung. Das Finanzamt (FA) Schwerin erließ am 16.09.1996 eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bei der Astin für die Kalenderjahre 1990 bis 1994. Als Prüfer(in) wurden Frau A und Herr B, seinerzeit Bedienstete des FA für Körperschaften-... in Hamburg, benannt. Die Prüfungsanordnung war von der zuständigen Sachgebietsleiterin mit Paraphe unterzeichnet worden. Streitig ist, ob die Unterschrift den rechtlichen Anforderungen einer Unterschrift genügt. Die Prüfung begann an 07.10.1996 und endete mit Unterbrechungen am 13.03.2000. Eine Schlussbesprechung hat nicht stattgefunden.