FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2011
7 K 7106/09
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 1; AO § 237 Abs. 4; AO § 234 Abs. 2; AO § 5; AO § 163; AO § 227; FGO § 102;

Kein Verzicht auf Aussetzungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit bei Verpfändung eines Festgeldkontos, Erzielung von der Höhe nach unter den Aussetzungszinsen liegenden Festgeldzinsen und bei unterlassener Weiterverfolgung eines Antrags auf Aufhebung der AdV und Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 7 K 7106/09

DRsp Nr. 2011/19221

Kein Verzicht auf Aussetzungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit bei Verpfändung eines Festgeldkontos, Erzielung von der Höhe nach unter den Aussetzungszinsen liegenden Festgeldzinsen und bei unterlassener Weiterverfolgung eines Antrags auf Aufhebung der AdV und Freigabe des verpfändeten Festgeldkontos

1. Bei der Entscheidung, ob nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen auf –nach endgültiger Erfolgslosigkeit eines Rechtsbehelfs entstandene– Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, handelt es sich analog zu der Regelung des § 163 AO um ein gesondertes Billigkeitsverfahren, das außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zinsfestsetzung zu behandeln ist und eine Ermessensausübung der Finanzbehörde erfordert. 2. Ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit kommt nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft. Die Erhebung von Aussetzungszinsen ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn Sicherheiten für die ausgesetzte Abgabenforderung verlangt und gestellt worden sind.