FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.08.2003
13 K 193/02
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 10e ; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Kein Verzicht auf für das Erstobjekt festgesetzte Eigenheimzulage zwecks Erhalt der (höheren) Förderung für in räumlichem Zusammenhang stehenden Zweitobjekts; Eigenheimzulage 2000 ff

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 13 K 193/02

DRsp Nr. 2003/14835

Kein Verzicht auf für das Erstobjekt festgesetzte Eigenheimzulage zwecks Erhalt der (höheren) Förderung für in räumlichem Zusammenhang stehenden Zweitobjekts; Eigenheimzulage 2000 ff

1. Voraussetzung der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist auch bei Zustimmung des Steuerpflichtigen die Rechtswidrigkeit des Bescheides. 2. Im Gegensatz zu der im Rahmen der Einkommensteuerfestsezung in Anspruch genommenen Förderung nach § 10e EStG, die zwingend an den Veranlagungszeitraum gebunden ist, wird die Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums festgesetzt. Die Bestandskraft des Bescheides über Eigenheimzulage erstreckt sich auf den gesamten Förderzeitraum. Der Steuerpflichtige hat daher nicht die Möglichkeit, auf eine für das Erstobjekt rechtmäßig und bestandskräftig festgesetzte Eigenheimzulage zu verzichten, um stattdessen die wahrend der Überschneidung der Förderzeiträume wegen des räumlichen Zusammenhangs entfallende Förderung für einen später errichteten Anbau in Anspruch nehmen zu können.

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 10e ; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: