FG München - Urteil vom 13.04.2005
1 K 1009/04
Normen:
AO (1977) § 234 Abs. 1, 2 § 5 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
DB 2006, 981
DStRE 2006, 1554
EFG 2006, 391

Kein Verzicht auf Stundungszinsen wegen anderweitig ausstehender Forderungen des Zinsschuldners gegen öffentliche Auftraggeber

FG München, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 1009/04

DRsp Nr. 2006/2849

Kein Verzicht auf Stundungszinsen wegen anderweitig ausstehender Forderungen des Zinsschuldners gegen öffentliche Auftraggeber

1. Die augenblickliche Illiquidität des Steuerschuldners kann dann als persönlicher Billigkeitsgrund den Verzicht des Steuergläubigers auf Stundungszinsen bedingen, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf persönlichen Verhältnissen wie Krankheit, erheblichen Geschäftsverlusten und ähnlichen unabwendbaren Ereignissen beruht. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige nur wegen nicht bezahlter, fälliger, unverzinslicher Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber in vorübergehende, den Stundungsantrag auslösende Liquiditätsprobleme geraten ist, wenn er aber über ein Jahr Zeit hatte, sich auf die Steuernachforderung entsprechend vorzubereiten, er zudem abzüglich aller Verbindlichkeiten über ein Reinvermögen von rund 800.000 EUR verfügt und ihm daher auch z.B. die Aufnahme eines Darlehens zur pünklichen Bezahlung der Steuerschuld (in Höhe von rund 158.000 EUR) möglich gewesen wäre.