Streitig ist, ob der Klägerin über einen bereits gewährten Hälfteerlass hinausgehend weitere Säumniszuschläge in Höhe von 367.826,89 EUR ganz oder teilweise zu erlassen sind.
I.
Für die Klägerin waren beim Zentralfinanzamt München, dem Beklagten, ursprünglich Säumniszuschläge von 854.991,98 EUR aufgelaufen. Diese bezogen sich auf Einkommensteuer 1992 bis 1994, 1996, 1997, 1999 und 2000 sowie den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1992, 1996, 1997 und 2000.
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