FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2005
VI 225/03
Normen:
AO § 165 § 172 Abs. 1 Nr. 2a § 362 Abs. 2 ;

Kein Vorläufigkeitsvermerk für bestandskräftige Steuerfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VI 225/03

DRsp Nr. 2005/12159

Kein Vorläufigkeitsvermerk für bestandskräftige Steuerfestsetzung

Ein bestandskräftiger ESt-Bescheid kann nicht nachträglich nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. Rücknahme eines Einspruchs mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden.

Normenkette:

AO § 165 § 172 Abs. 1 Nr. 2a § 362 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1999 noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen versehen werden kann.

Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erging am 30.08.2000 und wurde mit Einspruch vom 02.09.2000 angefochten, mit dem die Berücksichtigung verschiedener weiterer Werbungskosten begehrt wurde. Am 29.11.2000 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem den Einwendungen zum Teil Rechnung getragen wurde. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es unter anderem "dieser Bescheid tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 30.08.2000. Der Einspruch ist hierdurch nicht erledigt; das Verfahren wird fortgesetzt. Eines weiteren Einspruchs bedarf es nicht. ... Der Bescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden, bzw. andere gerichtlichen Verfahren vorläufig hinsichtlich - der Anwendung des § 32 c EStG..."