I. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach § 69 FGO und bez. der Vorsteueransprüche und der diesbezüglichen Feststellungslast der Ast nach § 15 UStG. Auf die bereits erteilten Hinweise zum summarischen Verfahren und zur Mitwirkungspflicht sowie zur materiellen Rechtslage wird Bezug genommen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|