Streitig ist, ob und in welchem Umfang Geldzahlungen des früheren Arbeitgebers an die Klägerin (Klin.) gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) und / oder steuerbefreit nach §§ 34, 24 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.
Die am ... geborene Klin. arbeitete seit dem 01.07.1972 bei der D-Versicherung in ... Nach Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge für die Klin. bei der E-Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Der vereinbarte ermäßigte Versicherungstarif sollte jeweils nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klin. bei der D-Versicherungsgruppe gültig sein. Im Falle des Ausscheidens aus den Diensten der D-Versicherungsgruppe war in den Versicherungsscheinen vereinbart, dass die Verträge bei bestehender Beitragspflicht auf den entsprechenden Normaltarif umgestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Steuerakte gelangten Versicherungsscheine verwiesen.
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