FG Münster - Urteil vom 22.07.2003
2 K 1081/99 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 ; EStG § 3 Nr. 9 S. 1, 2 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 34
DStRE 2004, 545
EFG 2003, 1593

Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

FG Münster, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 1081/99 E

DRsp Nr. 2003/12428

Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

Wird eine steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, so kann der Freibetrag gem. § 3 Nr. 9 EStG nur für die zuerst gewährten Teilbeträge gewährt werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 ; EStG § 3 Nr. 9 S. 1, 2 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welchem Umfang Geldzahlungen des früheren Arbeitgebers an die Klägerin (Klin.) gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) und / oder steuerbefreit nach §§ 34, 24 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.

Die am ... geborene Klin. arbeitete seit dem 01.07.1972 bei der D-Versicherung in ... Nach Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge für die Klin. bei der E-Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Der vereinbarte ermäßigte Versicherungstarif sollte jeweils nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klin. bei der D-Versicherungsgruppe gültig sein. Im Falle des Ausscheidens aus den Diensten der D-Versicherungsgruppe war in den Versicherungsscheinen vereinbart, dass die Verträge bei bestehender Beitragspflicht auf den entsprechenden Normaltarif umgestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Steuerakte gelangten Versicherungsscheine verwiesen.