BFH - Urteil vom 29.04.2008
VIII R 75/05
Normen:
AO § 85 § 164 Abs. 1, 2 ; BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; EStG § 2 Abs. 1, 7 § 7g Abs. 3, 4, 5, 6, 7 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1782
BFH/NV 2008, 1585
BFHE 220, 136
BStBl II 2008, 817
DB 2008, 1718
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1489/04

Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer normalen und einer Existenzgründerrücklage; Ausschluss der Korrektur von Vorbehaltsbescheiden nach Treu und Glauben nur in besonderen Ausnahmefällen; Klagebefugnis bei GbR hinsichtlich von Gewinnfeststellungsbescheiden

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 75/05

DRsp Nr. 2008/14989

Kein Wahlrecht zwischen der Bildung einer "normalen" und einer Existenzgründerrücklage; Ausschluss der Korrektur von Vorbehaltsbescheiden nach Treu und Glauben nur in besonderen Ausnahmefällen; Klagebefugnis bei GbR hinsichtlich von Gewinnfeststellungsbescheiden

»1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will. 2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. 3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO § 85 § 164 Abs. 1, 2 ; BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; EStG § 2 Abs. 1, 7 § 7g Abs. 3, 4, 5, 6, 7 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine seit dem 1. Januar 1995 von Eheleuten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei.