BFH - Urteil vom 12.07.2011
VII R 69/10
Normen:
InsO § 82; AO § 19; AO § 26; AO § 218 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 222/08

Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VII R 69/10

DRsp Nr. 2011/15718

Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen

Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände --wie z.B. ein Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen-- führen nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit.

Normenkette:

InsO § 82; AO § 19; AO § 26; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Treuhänder in dem am 25. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des X (Insolvenzschuldner). Dieser war zusammen mit seiner Ehefrau zunächst beim FA L zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nachdem er seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des FA F verlegt hatte, gab er dort Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 ab. Aus den daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheiden ergaben sich für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 jeweils Erstattungsansprüche (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die das FA F durch Überweisung auf das gemeinsame Konto des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau erfüllte.