FG Sachsen - Urteil vom 10.02.2006
3 K 2303/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines Berufsschulzentrums an einem nicht straff organisierten Sprachprogramm in England

FG Sachsen, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 3 K 2303/03

DRsp Nr. 2006/20961

Kein Werbungskostenabzug bei Teilnahme eines Schulleiters eines Berufsschulzentrums an einem nicht straff organisierten Sprachprogramm in England

Die Aufwendungen eines Lehrers und Schulleiters eines Berufsschulzentrums im Freistaat Sachsen für ein von der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung veranstaltetes zweiwöchiges Englisch-Sprachprogramm in Großbritannien sind trotz der für eine berufliche Veranlassung sprechenden Umstände (z.B. auf Tätigkeit eines Lehrers zugeschnittenes Veranstaltungsprogramm, homogener Teilnehmerkreis, Veranstaltung durch fachbezogene Organisation, Unterbringung nicht in Hotel, sondern bei Gastfamilie) nicht unerheblich privat mitveranlasst, wenn der Kläger an fünf von zehn Werktagen nur ein halbtägiges Programm von jeweils vier Stunden Unterricht à 45 Minuten belegt hat, er an diesen Tagen ab 12.30 Uhr auch privaten Interessen nachgehen konnte und die Programmgestaltung insgesamt gesehen an acht von zehn Werktagen vom zeitlichen Umfang her nicht mit einem normalen Arbeitstag des Klägers gleichwertig war.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Kosten eines Lehrers für eine Auslandsreise als Werbungskosten abzugsfähig sind.