BFH - Beschluss vom 12.10.2005
VIII B 38/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 288
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 76/00

Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten für Lebensversicherung

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 38/04

DRsp Nr. 2006/96

Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten für Lebensversicherung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i. S. von § 20 EStG sind und daher nicht dem Werbungskostenabzug unterliegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet, weil der Revisionszulassensgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) nicht gegeben ist. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.