Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet, weil der Revisionszulassensgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) nicht gegeben ist. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
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