1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin, die Beigeladene und die Erbengemeinschaft Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz entstanden sind, als sog. (Sonder)Werbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Grundstücksgemeinschaft A. für die Jahre 1998 bis 2002 geltend machen können.
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