FG Sachsen - Urteil vom 03.09.2008
8 K 2287/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 21; VermG § 3; VermG § 7 Abs. 1; VermG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1013

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

FG Sachsen, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 8 K 2287/05

DRsp Nr. 2009/1568

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Aufwendungen wie Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und sonstige Recherchekosten, die dadurch ausgelöst werden, dass auf unbebaute, verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke in den neuen Bundesländern Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht worden sind, und die der Abwehr dieser Rückübertragungsansprüche dienen sollen, sind der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen und deswegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 21; VermG § 3; VermG § 7 Abs. 1; VermG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin, die Beigeladene und die Erbengemeinschaft Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz entstanden sind, als sog. (Sonder)Werbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Grundstücksgemeinschaft A. für die Jahre 1998 bis 2002 geltend machen können.