FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
5 K 5253/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; GG Art. 92; GG Art. 97;

Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Landgericht auch bei starker Lämbelästigung ausgesetztem und mit Kollegen geteiltem Dienstzimmer im Gericht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 5 K 5253/11

DRsp Nr. 2014/9075

Kein Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Landgericht auch bei starker Lämbelästigung ausgesetztem und mit Kollegen geteiltem Dienstzimmer im Gericht

1. Auch wenn eine Berufsrichterin am Landgericht überwiegend im schriftlichen Verfahren entscheidet, durchschnittlich allenfalls an einem Tag pro Woche an mündlichen Verhandlungen im Gericht teilnimmt und überwiegend zu Hause arbeitet, liegt der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Gericht. Die Ausübung der dem Richter in Art. 92 GG anvertrauten rechtsprechenden Gewalt, das verbindliche Entscheiden in Rechtsfragen, die von den Beteiligten nicht oder nicht einvernehmlich aus einer Vorschrift beantwortet werden können, ist prägendes Element der richterlichen Tätigkeit. Dieses hoheitliche Tun ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Gerichtsgebäude und nicht im häuslichen Arbeitszimmer zu verorten.