FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 02.11.2000
10 K 224/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 897
EFG 2001, 427

Kein Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 224/99

DRsp Nr. 2001/7029

Kein Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen

1. Aufwendungen für eine zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits seit 9 Monaten leerstehende Wohnung sind, wenn der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt entschlossen ist, sie alternativ entweder zu verkaufen oder zu vermieten und er dementsprechend parallele Vekaufs- und Vermietungsanzeigen geschaltet hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehbar. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem späteren Zeitraum für kurze Zeit vermietet war.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in K. Die Wohnung war bis März 1995 vermietet und stand danach leer. Der Kläger bemühte sich in der Folge zunächst um eine erneute Vermietung und danach parallel sowohl um die Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung, wobei er u. a. in der regional erscheinenden Zeitung Verkaufs- und Vermietungsanzeigen schaltete.