BFH - Beschluss vom 15.06.2005
VI B 64/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1796
DStRE 2005, 1116
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2979/03

Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen VI B 64/04

DRsp Nr. 2005/11845

Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Die Abgrenzung, ob Versicherungsprämien Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben darstellen, erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden.2. Beiträge zu Personenversicherungen sind i.d.R. Sonderausgaben und nicht Werbungskosten.3. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Es geht in ähnlicher Weise um die Sicherung des Lebensunterhalts, sodass die Prämie ausschließlich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist. Der Werbungskostenabzug scheidet daher aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).