FG München - Urteil vom 23.10.2002
10 K 2741/01
Normen:
EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1020
EFG 2003, 928

Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 10 K 2741/01

DRsp Nr. 2003/8236

Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes; Einkommensteuer 1998

1. Aufwendungen eines angestellten Versicherungsmathematikers für die Einrichtung eines erstmals im Folgejahr mit Einverständnis des Arbeitgebers an drei Wochentagen genutzten häuslichen Telearbeitsplatzes sind keine (vorab entstandenen) Werbungskosten. 2. Der Telearbeitsplatz stellt in diesem Fall im Folgejahr nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige wöchentlich an zwei Tagen an seinem Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers und an drei Tagen an seinem häuslichen Telearbeitsplatz arbeitet (quantitativ-qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts).

Normenkette:

EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes angefallen sind, als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

I.