FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2003
2 K 479/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Kein Werbungskostenabzug für vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an einer eigengenutzten Wohnung durchgeführte, aber erst anschließend bezahlte Erhaltungsaufwendungen; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 479/01

DRsp Nr. 2003/14831

Kein Werbungskostenabzug für vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an einer eigengenutzten Wohnung durchgeführte, aber erst anschließend bezahlte Erhaltungsaufwendungen; Einkommensteuer 1999

Unterlag ein Haus der Großen Übergangsregelung und wurden im Jahr 1998, vor dem gesetzlichen Auslaufen der großen Übergangsregelung zum 31.12.1998, Instandsetzungsarbeiten an der eigengenutzten Wohnung durchgeführt, die Rechnungen aber erst 1999 bezahlt, so sind die Aufwendungen wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung im Jahr 1999 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Werbungskostenabzug von im Jahr 1999 bezahlten Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch während der Geltung der sogenannten großen Übergangsregelungen im Jahr 1998 durchgeführt wurden.