FG Köln - Urteil vom 17.04.2013
7 K 244/12
Normen:
EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 11 Abs 2 Satz 1; EStG § 2 Abs 2 Satz 2; AO § 371; EStG § 20 Abs 9 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 170
BB 2013, 1109
DB 2013, 1208
ZIP 2013, 7

Kein Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bei WK nach dem 31.12.2008 im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Einnahmen

FG Köln, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 244/12

DRsp Nr. 2013/14053

Kein Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bei WK nach dem 31.12.2008 im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Einnahmen

Nach dem 31.12.2008 entstandene Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen bei einer Selbstanzeige, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, unterliegen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG und auch nicht dem Abzugsverbot für die Kosten einer privaten Einkommensteuererklärung. Sie sind vollständig abziehbar.

Normenkette:

EStG § 52a Abs 10 Satz 10; EStG § 11 Abs 2 Satz 1; EStG § 2 Abs 2 Satz 2; AO § 371; EStG § 20 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.