Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2021 – 6 K 1458/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23.02.2015 wird dahingehend geändert, dass nicht ausgeglichene Verluste der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, in Höhe von 277.251 € zu berücksichtigen sind.
Die Einkommensteuer wird auf ... € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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