FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2013
13 K 89/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1;

Kein Werbungslosten-Abzug für Kosten des Erststudiums

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 13 K 89/12

DRsp Nr. 2014/50

Kein Werbungslosten-Abzug für Kosten des Erststudiums

Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsatzgesetzes unterliegen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nicht dem WK-Abzug. Die Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung sind lediglich bis zu einem Betrag i.H.v. 4.000 € als SA begrenzt abzugsfähig. Gegen die gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für ein Erststudium Werbungskosten sind.

Die Klägerin ist Studentin der Tiermedizin. Sie studiert in Hannover. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2010 hat sie keine Einnahmen erklärt, aber die Aufwendungen für ihr Studium, ausbildungsbedingte Bahnfahrten, doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur, Semesterbeiträge und Ähnliches als Werbungskosten angesetzt. Der Beklagte hat diese in der Höhe unstreitigen Aufwendungen als Sonderausgaben behandelt und die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt. Hierzu hat er sich auf den Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG. berufen.