LG Berlin, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7/18
KG, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 154/18
Kein Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei Vorlage einer Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung; Anforderungen an den Rechtsanwalt hinsichtlich Vorkehrungen zur Fristwahrung bei seinem unvorhergesehenem Ausfall; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen VI ZB 25/19
DRsp Nr. 2020/14176
Kein Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei Vorlage einer Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung; Anforderungen an den Rechtsanwalt hinsichtlich Vorkehrungen zur Fristwahrung bei seinem unvorhergesehenem Ausfall; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle
a) Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.
Tenor
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