FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.02.2004
1 K 57/00
Normen:
InvZulG (1993 § 6 Abs. 3) ; AO (1977) § 34 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 164 ; InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 ;

Kein wirksamer Investitionszulagenantrag einer GmbH bei Unterzeichnung durch einen Prokuristen; Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verhindert schutzwürdiges Vertrauen; Investitionszulage 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 57/00

DRsp Nr. 2004/11024

Kein wirksamer Investitionszulagenantrag einer GmbH bei Unterzeichnung durch einen Prokuristen; Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verhindert schutzwürdiges Vertrauen; Investitionszulage 1993 und 1994

1. "Besonders Beauftragte" im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO sind diejenigen natürlichen Personen, die kraft Steuerverfahrensrecht die steuergesetzlichen Rechte und Pflichten sonstiger verfahrensunfähiger Steuerrechtssubjekte wahrnehmen. Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, dass ein "besonders Beauftragter" (hier: ein Prokurist einer GmbH) für eine juristische Person, die noch einen gesetzlichen Vertreter hat, einen wirksamen Antrag auf Investitionszulage stellt. 2. Der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerverwaltungsaktes steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, da der ununterbrochene Vorbehalt der Nachprüfung ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten verhindert.

Normenkette:

InvZulG (1993 § 6 Abs. 3) ; AO (1977) § 34 § 79 Abs. 1 Nr. 3 § 164 ; InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob aufgrund der vom Prokuristen der Klägerin unterschriebenen Anträge Investitionszulage zu gewähren ist.