FG Münster - Urteil vom 27.08.2015
4 K 3243/14 E
Normen:
EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan

FG Münster, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 3243/14 E

DRsp Nr. 2015/18469

Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan

1) Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis durch einen ausländischen Kaplan, der vorübergehend im Inland tätig ist, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Werbungkosten abziehbar. 2) Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich, da es aufgrund der für unbestimmte Zeit geltenden Erlaubnis an einem objektiven Maßstab für die Aufteilung mangelt.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 1 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis als Werbungskosten sowie über die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte als außergewöhnliche Belastungen.