FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2011
4 K 264/09
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 41c Abs. 3;

Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers unterbleibt, auch wenn keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt; zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer ist Arbeitslohn, wenn Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 264/09

DRsp Nr. 2011/7169

Kein Zufluss einer Betriebsrente aufgrund Novation, wenn Auszahlung entgegen dem Willen des Gläubigers unterbleibt, auch wenn keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt; zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer ist Arbeitslohn, wenn Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann

1. Verweigert der Schuldner aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen des Gläubigers die Erfüllung eines monatlich fällig werdenden Betriebsrentenanspruchs, wandelt sich die Betriebsrentenforderung nicht in eine Darlehensforderung um und liegt kein Zufluss der Betriebsrente im Wege der Schuldumwandlung (Novation) vor. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlässt. 2. Vom Arbeitgeber angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbeträge sind auch ohne Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer jedenfalls dann als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.

1) Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2008 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 wird dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 26.460 EUR herabgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.