EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 8 ; AO § 165 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2422
BFHE 219, 81
BStBl II 2008, 26
DB 2007, 2460
DStR 2007, 2005
ZfIR 2008, 35
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1482/03
Kein Zusammenhang mit der Einkunftsart allein durch Verwenden von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG; keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 74 FGO einvernehmlicher vorläufiger Steuerfestsetzung
BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen IX R 42/05
DRsp Nr. 2007/19409
Kein Zusammenhang mit der Einkunftsart allein durch Verwenden von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG; keine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 74FGO einvernehmlicher vorläufiger Steuerfestsetzung
»1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165AO vorläufig festsetzt.«
Normenkette:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 8 ; AO § 165 ; FGO § 74 ;
Gründe:
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