FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2007
11 K 502/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1446
EFG 2007, 1582

Keine Abgeltung von Fahrten zur Überschusseinkünfteerzielung durch 1 v.H.-Regel - Abgeltung von Fahrten; Lohnsteuer-Nachforderung; Lohnsteuer-Haftung; Überschusseinkünfteerzielung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 502/06

DRsp Nr. 2007/15940

Keine Abgeltung von Fahrten zur Überschusseinkünfteerzielung durch 1 v.H.-Regel - Abgeltung von Fahrten; Lohnsteuer-Nachforderung; Lohnsteuer-Haftung; Überschusseinkünfteerzielung

1. Mit "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG sind nur Fahrten gemeint, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Werden Arbeitsstätten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen anderer Arbeitgeber angefahren, schließt das die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG aus. 2. Die Nutzung eines überlassenen Pkw im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses stellt einen zusätzlichen Sachbezug dar, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Auch wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verweist, tritt dadurch keine Abgeltungswirkung durch die Anwendung der 1-v. H.-Regelung für sämtliche nicht für den Arbeitgeber durchgeführten Fahrten ein. 3. Vielmehr ist ein zusätzlicher Sachbezug zu erfassen, der nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bemessen ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004.