I. Streitig ist der Erlass von Umsatzsteuern.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Organträger der B-GmbH. Diese lieferte in den Jahren 1991 und 1992 (Streitjahre) Spirituosen an die G-GmbH. Die G-GmbH lieferte die Spirituosen aufgrund von Verträgen mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Sowjetischen Streitkräfte an die Westgruppe der Sowjetischen Streitkräfte (WGS) weiter. Die Lieferungen erfolgten in der Weise, dass die B-GmbH die Spirituosen aus ihrem Steuerlager im zollamtlichen Ausfuhrverfahren direkt an die WGS verbracht hat.
Die B-GmbH hat diese "WGS-Lieferung" der G-GmbH ohne Branntweinsteuer und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
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