BFH - Urteil vom 24.01.2008
VII R 3/07
Normen:
StromStG § 10 Abs. 1 ; StromStV § 18 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 § 171 Abs. 3 § 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 838
BFHE 220, 214
BStBl II 2008, 462
DB 2008, 912
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 107/06

Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Beantragung einer Steuervergütung

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII R 3/07

DRsp Nr. 2008/6138

Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zur Beantragung einer Steuervergütung

»Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.«

Normenkette:

StromStG § 10 Abs. 1 ; StromStV § 18 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 § 171 Abs. 3 § 47 ;

Gründe: