FG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2005
VII 81/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Keine Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen VII 81/05

DRsp Nr. 2005/18207

Keine Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Wird auf Einspruch des Antragstellers hin die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt so liegt darin keine, auch nicht eine teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung. Für eine weitere Aussetzung ist kein Raum, da das Verfahren zunächst mit der Einspruchsentscheidung abschließt und völlig offen ist und im Belieben des Antragstellers steht, ob er das Verfahren als gerichtliches Verfahren durch fristgerechte Erhebung einer Klage fortsetzt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Unter dem 13.08.2004 erging ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 gegen den Antragsteller nach Betriebsprüfung, der ein Zahlungsgebot über 118.569 Euro Umsatzsteuer und 16.597 Zinsen enthielt. Der Beklagte hatte Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt, da der Antragsteller seiner Auffassung nach nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen gewesen, er vielmehr nur als Strohmann aufgetreten sei und es sich um Scheingeschäfte gehandelt habe.