FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2004
11 K 258/02
Normen:
AO § 163 ; FGO § 102 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Keine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen der Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz; Einkommensteuer 1995 - 2000 (Ablehnung des Erlass von Einkommensteuer gem. § 163 AO)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 258/02

DRsp Nr. 2005/14527

Keine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen der Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz; Einkommensteuer 1995 - 2000 (Ablehnung des Erlass von Einkommensteuer gem. § 163 AO)

Es entspricht eindeutig der geltenden Rechtslage sowie dem Willen des Gesetzgebers und ist daher nicht sachlich unbillig, dass Krankenkassenbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen sind, dass ein Arbeitnehmer im Inland den 50%igen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei erhält, der Grenzgänger seine Beiträge dagegen in voller Höhe selbst erbringen muss (zur sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit als Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO sowie zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA).

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 102 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO vorliegen.