FG München - Urteil vom 14.03.2008
10 K 539/08
Normen:
EStG (2006) § 2 Abs. 2 ; EStG (2006) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2006) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG (2006) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (2006) § 32 Abs. 4 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1376

Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungskonform

FG München, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 539/08

DRsp Nr. 2008/11708

Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungskonform

1. Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge führt eine Vermittlungsprovision, die das volljährige Kind als Versicherungsnehmer nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung zusätzlich zu den Gesamtversicherungsbeiträgen an den Vermittler gezahlt hat (sog. Nettopolice), nicht zu sofort im Zeitpunkt der Zahlung abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu Anschaffungs(neben)kosten der Kapitalanlage; durch die mit dem Alterseinkünftegesetz einhergehende Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde keine veränderte Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten und Werbungskosten bewirkt. 2. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG (2006) § 2 Abs. 2 ; EStG (2006) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2006) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG (2006) § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG (2006) § 32 Abs. 4 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: