Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018 – 15 K 1347/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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