FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.2011
2 K 2697/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbbauRVo § 1 Abs. 1; BewG § 1 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; BewG § 13 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 3 Anlage 9a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; FGO § 93 Abs. 3 S. 2;

Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 2697/08

DRsp Nr. 2011/5819

Keine Abzinsung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

1. Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Erbbaurechts nicht von dem späteren Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den früheren Zeitpunkt der Besteuerung abzuzinsen, da die Leistungspflichten (Gebrauch des Erbbaurechts und Zahlung des Erbauzinses) erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts Zug um Zug erfüllt werden. 2. Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzueröffnen, wenn die Prozesspartei nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich ergänzend zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden ist.

1. Die Klage wird angewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbbauRVo § 1 Abs. 1; BewG § 1 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3; BewG § 13 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 3 Anlage 9a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; FGO § 93 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: