FG München - Beschluss vom 21.01.2004
7 V 4930/03
Normen:
EStG (1999) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ;

Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz mehrjähriger Garantiefrist; Gewerbesteuermessbetrag 2000

FG München, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 7 V 4930/03

DRsp Nr. 2004/5276

Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz mehrjähriger Garantiefrist; Gewerbesteuermessbetrag 2000

1. Bei der Pauschalrückstellung für Garantieverpflichtungen fehlt es an einem konkreten Bezug zu einer einzelnen Garantieverpflichtung, für die eine Laufzeit bestimmt werden könnte. Pauschalrückstellungen haben daher keine "Laufzeit", die sich nur aus der Laufzeit der ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ableiten ließe. 2. Da es für das Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG entscheidend auf die Laufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit ankommt, fehlt einer Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen die gesetzliche Grundlage.

Normenkette:

EStG (1999) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Antragstellerin gebildete Rückstellung für Gewähreistungsverpflichtungen abzuzinsen ist.

Wegen des Sachverhalts sowie der von den Beteiligten gestellten Anträge wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).