FG Saarland - Beschluss vom 03.01.2012
1 V 1387/11
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 S. 4 F: 2008-12-24; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStR 2003 R 17 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1065
ZEV 2013, 50

Keine Abzugsbeschränkung nach § 10 Abs. 6 ErbStG bei Schenkung unter Leistungsauflage

FG Saarland, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 1 V 1387/11

DRsp Nr. 2012/6045

Keine Abzugsbeschränkung nach § 10 Abs. 6 ErbStG bei Schenkung unter Leistungsauflage

Erwirbt der Beschenkte Kommanditanteile im Zuge einer der gemischten Schenkung gleichgestellten Schenkung unter Leistungsauflage durch Einräumung einer Leibrente im Jahre 2009, bestehen bei summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel daran, ob die Gegenleistung (die Leibrente) nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG i. d. F. v. 24.12.2008 gekürzt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Abzugsbeschränkungen der Vorschrift im Falle der gemischten Schenkung bzw. der Schenkung unter Leistungsauflage nicht anzuwenden, da die Belastung bereits bei Feststellung der Bereicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen ist (vgl. den einen Vertrauenstatbestand schaffenden koordinierter Ländererlass v. 25.6.2009, BStBl I 2009, 713).

1. Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 27. September 2011 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 6 S. 4 F: 2008-12-24; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStR 2003 R 17 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; BGB § 242;

Gründe

I.