FG München - Gerichtsbescheid vom 14.01.2011
10 K 3574/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Keine Abzugsfähigkeit der freiwilligen Alters-Vorsorgeaufwendungen des Kindes bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 10 K 3574/08

DRsp Nr. 2011/7193

Keine Abzugsfähigkeit der freiwilligen Alters-Vorsorgeaufwendungen des Kindes bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

1. Kosten der Alterversorgung eines Kindes dienen im Unterschied zu Krankenversicherungsaufwendungen nicht der aktuellen Existenzsicherung des Kindes und mindern ebenso wie die Kosten einer privaten Zusatzkrankenversicherung nicht die Kindeseinkünfte im Rahmen der Grenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Dem steht nicht entgegen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein besonders frühzeitiger Aufbau der privaten Altersvorsorge wünschens- oder empfehlenswert ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von privaten Vorsorgeaufwendungen eines gewerbliche Einkünfte erzielenden studierenden Kindes.

Der Kläger ist u.a. Vater des am 12. Januar 1983 geborenen Sohnes C. C schloss sein Studium der Informatik am 6. Mai 2008 ab. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 forderte die Familienkasse Einkommensnachweise für die Kalenderjahre 2004 bis zum Ende des Studiums an. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Kalenderjahr 2006 erzielte C Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.956 EUR.