FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 19.01.2010
11 K 4253/08
Normen:
EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 136
EFG 2010, 788

Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung erfolgten Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Vz 2004

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 11 K 4253/08

DRsp Nr. 2010/4793

Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung erfolgten Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Vz 2004

1. Die im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer entstandenen Kosten sind nach § 12 Nr. 5 EStG nicht als vorab entstandene Werbugskosten abziehbar, sondern nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. § 12 Nr. 5 EStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt weder gegen das objektive Nettoprinzip noch gegen das Rückwirkungsverbot. 3. § 12 Nr. 5 EStG trägt der geänderten Lebenswirklichkeit Rechnung, dass Berufsanfänger heute anders als vor 20 Jahren nicht mehr davon ausgehen können, den einmal erlernten Beruf ein ganzes Berufsleben lang ausüben zu können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.