Die Klägerin war im Streitjahr nichtselbständig tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte sie ihre Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 3. Juni 1999 jedoch nur mit den Pauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Der Einspruch hatte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1999 keinen Erfolg, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.
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