FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.09.2002
6 K 2325/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Keine Abzugsfähigkeit der tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte entstandenen Aufwendungen; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 2325/99

DRsp Nr. 2003/10408

Keine Abzugsfähigkeit der tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte entstandenen Aufwendungen; Einkommensteuer 1998

Gewinnermittler sind, gleich ob sie ein privates oder ein betriebliches Kfz für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, der der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechenden Kürzungsvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unterworfen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Streitjahr nichtselbständig tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte sie ihre Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 3. Juni 1999 jedoch nur mit den Pauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Der Einspruch hatte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1999 keinen Erfolg, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.