FG Thüringen - Urteil vom 15.07.2014
3 K 538/13
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1; 2008 § 33 Abs. 1 Fassung 2008; ZPO § 771; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 141

Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei nicht fehlender Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht Vergebliche Aufwendungen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 538/13

DRsp Nr. 2015/13412

Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei nicht fehlender Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht Vergebliche Aufwendungen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu sanierenden und herzustellenden Wohnung entstandenen vergeblichen Aufwendungen sind wegen fehlenden Nachweises einer ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsabsicht nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des vorherigen Veranlagungszeitraums aufgrund der – auch der Fertigstellung der Wohnung entgegenstehenden – erheblichen Baumängel zweifelhaft ist, ob und gegebenenfalls wann die Wohnung vermietet werden kann. 2. Im Rahmen der Prüfung, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige möglicherweise ohne sein Verschulden an der Aufnahme konkreter Vermietungsbemühungen einer noch nicht fertiggestellten Wohnung gehindert war, weil wie im Streitfall bis zur Versteigerung der Dachgeschosswohnung niemals absehbar war, wann die seit längerem leerstehende Wohnung fertiggestellt und vermietbar sein würde.