I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Sozialagentur, leistete für den geistig behinderten, in einer Betreuungseinrichtung lebenden S Eingliederungshilfe nach § 54 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen, der Mutter des S, Kindergeld für diesen fest. Das Kindergeld wurde ab Januar 2009 in Höhe von 118 € an die Klägerin abgezweigt. Im Juli 2009 zahlte die Familienkasse den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) von 100 € (sog. Kinderbonus) an die Beigeladene aus.
Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 28. September 2009, den Kinderbonus an sie abzuzweigen. Dies lehnte die Familienkasse durch Bescheid vom 8. Oktober 2009 ab, da der Einmalbetrag direkt an den Kindergeldberechtigten zu zahlen sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies.
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